Satzung - GUK e.V. , Köln - Gemeinschaft Unterhaltungs-Künstler

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Satzung des
 
GUK e.V.    Gemeinschaft Unterhaltungs-Künstler
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
 
Der Verein führt den Namen „GUK“ e.V. - Gemeinschaft Unterhaltungs-Künstler - und hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
 
Zweck des „GUK“ e.V. ist der Zusammenschluss von Haupt- und Nebenerwerbskünstlern der Unterhaltung, zum Zweck der Stärkung der gemeinsamen Interessen, sozialer Verbindungen/Sicherungen, Förderung von Nachwuchskünstlern, auch mit dem Ziel der Unterstützung des heimatlichen insbesondere auch des rheinischen Brauchtums. Der Verein kann sich zur Erfüllung dieses Zwecks u.a. auch an anderen Unternehmungen beteiligen.
 
 
§ 3 Satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel
 
 
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 
 
§ 4  Begünstigung
 
 
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 5 Verwendung des Vereinsvermögens
 
 
Bei Auflösung des Vereines soll das vorhandene Vermögen möglichst einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden, und zwar zur Förderung einer gemeinnützigen Institution oder alternativ einem Verein der die gleichen oder ähnliche Interessen vertritt.  Die bei Fassung des Auflösungsbeschlusses noch vorhandenen Mitglieder sollen diesbezüglich einen Beschluss fassen.
 
 
§ 6 Aufgabe des Vereins
 
 
Der Verein macht es sich zur Aufgabe Künstler bei der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit zu unterstützen und beraten; im Rahmen seiner Möglichkeiten und bei Interesse der betreffenden Künstler Nachwuchs auszubilden, zu unterstützen und zu fördern.
 
 
§ 7 Ziel des Vereins
 
 
Es ist das Ziel des Vereins durch die Führung eines gemeinsamen Organisationsbüros, gemeinsame Werbung, gemeinsame Nutzung von Plattformen wie Facebook, Twitter, Xing u.a, den Stand der Unterhaltungskünstler zu stärken. Die Existenz der Künstler durch Information der Mitglieder über berufsspezifische Institutionen u. Einrichtungen wie z.B. Künstlersozialkasse, GEMA, GVL zu sichern; Ferner Talente zu sichten und ggf. zu fördern. Der Verein wird Gemeinschaftsprogramme und in Abstimmung mit Mitgliedern gemeinsame Präsentationen entwickeln. Der Verein wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Einrichtungen und Sachanlagen beschaffen und vorhalten, die geeignet sind, die Künstler bei der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit zu unterstützen. (PA-, Studioanlagen, Transportfahrzeug, Beleuchtung, Kamera etc.)
 
Das Erreichen der v.g. Ziele wird ausschließlich durch Initiative und Engagement der Vereinsmitglieder angestrebt und erreicht. Es zählt ausdrücklich nicht zu den Zielen des Vereins Engagements zu vermitteln, selbst Künstler zu beschäftigen oder in eigenem Interesse zu engagieren.
 
 
Die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen und Präsentationen erfolgt in jeweiliger Eigenverantwortung der beteiligten Künstler. Gleiches gilt für die Organisation von Benefiz-Veranstaltungen zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke, die teilnehmenden Künstler entscheiden in eigener Verantwortung ob, wann und in welchem Umfang sie ggf. daran teilnehmen.  Der Verein selbst zahlt grundsätzlich keine Gagen, weder an Mitglieder noch an Dritte.
 
Der Verein verfolgt seine Ziele auf dem Gebiet der BRD.
 
 
§ 8 Mitgliedschaft, Aufnahme, Rechte u. Pflichten
 
 
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme über die der Vorstand entscheidet und kann jederzeit beiderseits durch einfache schriftliche Mitteilung beendet werden.
 
Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Der Verein kennt die nachfolgenden Arten von Mitgliedschaften:
 
 
1.  Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann Jeder werden, der die Ziele des Vereines unterstützt, (minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten).
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie sind auf allen Versammlungen stimmberechtigt. Ordentliche Mitglieder leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten
 
      -   freiwillige Beiträge
 
      -   bei Bedarf Mitarbeit im Büro oder sonstigen Aktivitäten
 
      -   bei Bedarf im Rahmen ihrer Fähigkeiten Mitarbeit bei der Durchführung anstehender Aufgaben (Gestaltung Website / „Sozial
           Media“,Bedienung  von PA, Studio Anlagen, etc.)
Ordentliche Mitglieder erbringen Vereinsleistungen für den Verein, seine Mitglieder und Förderer ehrenamtlich und unentgeltlich. Alle dem Mitglied für die Erledigung der Aufgaben     entstehenden Kosten werden grundsätzlich erstattet, entweder gegen Belegvorlage oder ggf. gemäß den von der Finanzverwaltung vorgesehenen Pauschalsätzen. Ordentliche Mitglieder können bei Bedarf und Verfügbarkeit alle Anlagen Einrichtungen, KFZ etc. kostenlos nutzen. Entstehende Fremdkosten (Druck, CD Pressung, Fremdaufnahmen, Mastering etc.) müssen zum Selbstkostenpreis des Vereins vom Mitglied erstattet werden. Liegen mehrere  Bedarfsmeldungen der Mitglieder vor, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs, im Zweifel entscheidet der Vorstand ggf. nach Dringlichkeit.
 
 
2.  Angeschlossene Mitglieder
Angeschlossene Mitglieder sind Unterhaltungs-Künstler die sich an den gemeinsamen Aktivitäten beteiligen (z.B. Werbemaßnahmen,Gemeinschaftsprogramme, Präsentationen etc.), ohne jedoch in die „Bürogemeinschaft“ einzutreten. Angeschlossene Mitglieder werden über die Vereinsvorgänge regelmäßig informiert und zu allen Treffen und Versammlungen eingeladen. Sie können zu Vereinsentscheidungen Diskussionsbeiträge liefern, sind aber nicht stimmberechtigt.
 
Angeschlossene Mitglieder können nach Absprache auf die Einrichtungen des Vereins zurückgreifen. Hierfür wird der Verein die ggf. festgelegte  Gebühr / Nutzungsentschädigung berechnen. Entstehende Fremdkosten müssen in jedem Fall erstattet werden.
 
 
3.  Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der ohne sonstige aktive Mithilfe diie Ziele des Vereins materiell unterstützen will. Fördernde Mitglieder werden zu allen Treffen und Versammlungen eingeladen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
 
 
§ 9 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind :
 
 
      a) Die Mitgliederversammlung
 
      b) Der Vorstand
 
      c) die Geschäftsführung
 
      d) stellvertretender Vorstand
 
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
 
Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen wird. Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und entlastet den Vorstand. Die Mitglie-derversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Über Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist.
 
Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder beantragen.
 
 
§ 11 Der Vorstand
 
 
Der Vorstand besteht aus 1 Person  - dem/der Vorsitzenden . Diese(r) vertritt den Verein nach innen und nach außen, und ist Vorstand im Sinne des BGB.
 
Die/der Vorsitzende leitet den Verein und überwacht die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse, verwaltet das Vereinsvermögen, verfügt über dessen Verwendung und ist der Mitgliederversammlung gegenüber hierfür verantwortlich.
 
Der/die Vorsitzende kann zum Zwecke der Abwicklung des „Tagesgeschäfts“ eine(n) Geschäftsführer/in seines Vertrauens bestimmen. Diese(r) muss nicht Mitglied des Vereins sein.
 
 
Der/die Vorsitzende wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er/sie kann das Amt auf eigenen Wunsch jederzeit aufgeben.
 
Die Absicht eines Rücktritts soll den Mitgliedern durch den/die Vorsitzende(n) möglichst frühzeitig mitgeteilt und rechtzeitig eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden.
 
Kann/will die/der Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen dies nicht selbst vornehmen, wird der stellvertretende Vorstand (§ 9 d) gemäß § 13 aktiv.
 
Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit kann die Wahl des Vorsitzenden widerrufen werden. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der Mitgliedsversammlung erforderlich.
 
 
§ 12 Die Geschäftsführung
 
 
Bestellt der Vorstand zur Erledigung/Abwicklung des Tagesgeschäfts eine(n) Geschäftsführer(in), so regelt er mit ihr/ihm die Einzelheiten und Befugnisse, da der Vorstand wie in § 11 festgelegt gegenüber den Mitgliedern in vollem Umfang verantwortlich ist. Auch gegenüber Dritten bleibt der Vorstand für die Erfüllung aller getroffenen Vereinbarungen verantwortlich.
 
Dem/der Geschäftsführer(in) werden alle entstehenden Kosten erstattet, die durch die Erfüllung der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben entstehen. Für Dienstreisen sollen mindestens die Sätze erstattet werden, die gemäß den steuerlichen Freibeträgen erstattet werden können.
 
 
Sofern der/die Geschäftsführer/in nicht Mitglied des Vereins ist, obliegt es dem Vorstand ggf. eine Aufwandsentschädigung zu vereinbaren. Hierbei sind die geltenden steuerlichen Bestimmungen zu beachten.
 
 
§ 13 stellvertretender Vorstand
 
 
Die Mitgliederversammlung wählt einen stellvertretenden Vorstand.
 
Der stellvertretende Vorstand der fortlaufend durch den Vorstand und/oder ggf. die Geschäftsführung über den „Stand der Dinge“ unterrichtet wird hat folgende Aufgaben:
 
 
a)  Bei einer Verhinderung des Vorstandes durch Krankheit diesen in dringenden Fällen bei unaufschiebbaren Terminen zu vertreten, sofern dies nicht durch die Geschäftsführung erledigt werden kann oder soll, bzw. sofern eine Geschäftsführung vom Vorstand nicht bestellt wurde.
 
b) Im Falle eines Totalausfall des Vorstandes (Rücktritt, Tod) umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen die zwischen dem 14. und 30. Tag nach Einladung zusammentreten  soll  um  einen  neuen  Vorstand  zu  wählen oder ggf. Alternativen zu beschließen.
 
 
§ 14 Finanzen
 
 
Der Verein finanziert sich aus freiwilligen Beiträgen seiner Mitglieder und Spenden. Zur Erreichung seiner Ziele, Finanzierung der Vorhaben, kann der Verein ggf. einen Gewerbebetrieb gründen oder sich an solchen beteiligen. Gewerbliche Aktivitäten sind so anzulegen, dass diese sachlich u. steuerlich von den normalen Vereinsaktivitäten absolut getrennt  sind und nur ggf. erzielte Überschüsse in der EÜR und Körperschaftssteuer des Vereins berücksichtigt werden müssen.
 
Der Verein selbst ist grundsätzlich nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet alle Mittel sind ausschließlich dem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen.
 
 
§ 15 Satzungsänderungen u. Auflösung
 
 
Satzungsänderungen können durch Beschluss  von 2/3 Mehrheit der Mitgliederver-sammlung erfolgen. Die Auflösung des Vereins kann durch 2/3 Mehrheit der Mit-glieder beschlossen werden.
 
 
§ 16 Geschäftsjahr
 
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 17 Gerichtsstand u. Übergangsbestimmung
 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
 
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, finden die Bestimmungen des allgemeinen Vereinsrechts Anwendung.
 

 
Köln, den 18.04.2014
 
 
Der Vorstand
 
 
Günter Kumpl                                                                      
 
Vorsitzender                              
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